Terrassendach Göppingen

Geschäfts
bedingungen

Geschäftsbedingungen

AGBs der Landauer GmbH, Stand: 13.11.2023

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Landauer GmbH (Auftragnehmer) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Bei Unternehmern erfolgt der Werkvertrag grundsätzlich nach VOB Teil B.


2. Vertragsschluss

2.1 Bestellungen des Kunden beim Auftraggeber, stellen lediglich ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung des Kunden ist keine Annahme des Vertrages.

2.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.

2.3 Die Annahme erfolgt durch den Auftragnehmer mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware. Bei Aufforderung einer Unterschrift, gilt die Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung vom Kunden als Annahme, wobei auch die technischen Zeichnungen freigegeben werden. Ausführungsart und Maßangaben in der technischen Zeichnung und Auftragsbestätigung sind für die Vertragsparteien bindend und vom Kunden zu prüfen.

2.4 Offensichtliche Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden und es sind keine Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich gemachter Angaben geltend zu machen, die in Widerspruch zu unseren Verkaufsunterlagen und statischen Erfordernissen stehen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro in netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.


4. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

4.1 Die Angaben vom Auftragnehmer über Reparatur- oder Montagetermine beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

4.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

4.3 Schlechte Wetterverhältnisse können zum Verschieben oder Abbruch der Montagearbeiten führen und es handelt sich hierbei um keinen Verzug der Leistung durch den Auftragnehmer.

4.4 Trotz sorgfältiger Planung kann es im Handwerk kurzfristig zu Planänderungen kommen und der Auftragnehmer behält sich das Recht des Verschiebens eines bestehenden Termins vor, dies auch auf Grund von Folgemontagetermine und Berücksichtigung der Arbeitszeitgesetze. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind nicht zulässig, wenn sich Termine kurzfristig verschieben.


5. Gewährleistung und Toleranzen

5.1 Die Gewährleistungsfrist bei der Erstellung von Bauwerken wie z.B. Überdachungen und Wintergärten beträgt bei privaten Bauherren 5 Jahre, bei anderen Leistungen, sowie bei elektrischen und beweglichen Bauteilen 2 Jahre. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des VOB Teil 2, gilt eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren bei Bauwerken und von 2 Jahren bei anderen Leistungen.

5.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet der Auftragnehmer über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

5.3 Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung vom Auftragnehmer Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung vom Auftragnehmer für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

5.4 Beschattungen, welche über Funk geschaltet werden, sind über eine dauerhafte Stromversorgung anzuschließen. Sind Taster oder Schalter im Stromkreis verbaut, entfallen Gewährleistungsansprüche beim Positionieren der Endlagen der Beschattungen.

5.6 Die Toleranzen in Maßen und die Beurteilung von Fehlern in der Oberfläche richtet sich bei Verbundsicherheitsglas grundsätzlich nach der geltenden DIN ISO 12543, bei Isolierglas nach der DIN EN ISO 1279-1.

5.7 Bei kleineren Kratzern (<=4mm), Abschürfungen, Dellen (<=1cm2) oder Punktfehlern (<=1mm2) in der Beschichtung wird eine Ausbesserung mit dem Lackstift oder Lackspray vorgenommen. Nach der mängelfreien Abnahme ist die Ausbesserung solcher Lackschäden Sache des Kunden. Die Abweichung von RAL Tönen sind innerhalb der Toleranzen der VdL zulässig.

5.8 Die Wandanschlussfuge ist eine Wartungsfuge und bedarf regelmäßiger Wartung. Nach Ablauf der Gewährleistung von 2 Jahren auf die Dichtigkeit der elastischen Fuge werden Wartung- und Abdichtungsarbeiten am Wandanschluss gesondert berechnet.

5.9 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Schwitzwasserbildung bei Temperaturunterschieden von innen nach außen, insbesondere an den Scheiben von kalten und mittelwarmen Wintergärten, auftreten kann. Diese Erscheinung ist in der Regel normal und keine Beeinträchtigung der Qualität und unterliegt somit nicht der Gewährleistung.


6. Abnahme

6.1 Bei Unternehmen erfolgt die Abnahme nach VOB/B und bei Verbrauchern nach $640 BGB

6.2 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Erfolgt keine örtliche Abnahme, gilt die Leistung ab Nutzungsbeginn, oder nach Eingang der Schlusszahlung als abgenommen.

6.4 Nach der Abnahme sind Schäden an Glasscheiben und Aluminiumprofilen, die nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt sind, von der Gewährleistung ausgenommen.


7. Baugenehmigungen und statische Erfordernisse

7.1 Sämtliche Informationseinholungen zu notwendigen behördlichen Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmen, sowie deren Beschaffung sind Sachen des Kundens. Der Auftragnehmer steht dem Kunden lediglich beratend zur Verfügung und hat die individuellen baurechtlichen Bestimmungen nicht geprüft.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung anerkannten Regeln der Technik, sowie die erforderliche Statik seiner Bauwerke. Die Erstellung einer spezifischen Statik für individuelle Bauvorhaben obliegt dem Verantwortungsbereich des Kunden.

7.3 Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zu Abnahme und Zahlung.


8. Montagebestimmungen

8.1 Am Montagetermin sind vom Kunden ein direkter Zugang zu Frischwasser und einer 230V Steckdose bereitzustellen und für die Dauer der Montage kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

8.2 Bei Fundamentarbeiten ist die Fläche großzügig von Terrassenplaten, Asphalt, Randsteinen, Beton und Steinen zu räumen. Mehraufwand bei der Aushebung der Fundamentlöcher wird vom Auftragnehmer gesondert nach Aufwand abgerechnet. Die Entsorgung des Bauschutts bei Fundamentarbeiten ist im Leistungsumfang nicht enthalten und Sache des Kunden.

8.3 Für Schäden an Leitungen und Kabel, die dem Auftragnehmer vor den Arbeiten nicht explizit angezeigt wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

8.4 Die Baustelle beim Kunden muss gut zugängig und frei von z.B. Pflanzentöpfen und Gartenmöbel sein. Sind Hecken-, Pflanzen- und Baumschnitte für eine reibungslose Montage erforderlich, obliegt die Verantwortung des Rückschnitts beim Kunden. Bei Schäden durch Nichträumung von und an Terrassenmöbel haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.5 Für Schäden oder Verschmutzungen am Haus oder anderen Gegenständen des Kundens, welche durch den Montagetrupp, Baumaschinen oder Kühl-, Dicht und Schmiermittel entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer nur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Alle Flächen die bei der Montage oder deren Vorbereitung genutzt oder betreten werden sind vom Kunden in ausreichendem Maße zu schützen. Für Beschädigungen an Rasen, Pflanzen und Sträuchern übernimmt der Auftragnehmer nur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.6 Die Baustelle wird vom Auftragnehmer besenrein übergeben, weitere Reinigungsarbeiten wie z.B. Scheiben putzen sind Sache des Kunden. Eine gegebenfalls notwendige Entfernung von Metallspänen oder anderen Kleinteilen, die bei der Montage anfallen und gegebenfalls vom Wind weitergetragen werden auf Rasen, Fugen oder anderen schwer zugänglichen Oberflächen sind Sache des Kunden.

8.7 Bieten wir in unserem Leistungsumfang einen Elektroanschluss an, begrenzt sich dieser Anschluss ausschließlich auf unsere elektrischen Bauteile an einer vom Kunden bereitgestellte Leitung mit Dauerstrom im Außenbereich. Die elektrische Dimensionierung der Stromkreise, setzen von Steckdosen, etc. sind Aufgabe einer Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10.

8.8 Die Wiederherstellung von Bodenbelägen nach den Montagearbeiten des Auftragnehmers obliegt dem Kunden. Dies gilt auch für Terrasseneinfassungen aus Metall oder Stein, die für einen korrekten Anschluss der Stützpfosten gegebenfalls entfernt werden müssen.

8.9 Geht die Montage über einen Tag hinaus ist die Baustelle vom Kunden abzusichern. Die gilt insbesondere für Fundamentlöcher und von Wind leicht zu beschädigenden Bauteilen.


9. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.


10. Widerrufsbelehrung

Da es sich bei unseren Bauwerken um individuelle Sonderanfertigungen handelt, welche nach Aufmaß gefertigt werden, ist der Widerruf nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom Kunden nach § 312g II Nr.1 BGB ausgeschlossen


11. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Landauer GmbH (Auftragnehmer) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Bei Unternehmern erfolgt der Werkvertrag grundsätzlich nach VOB Teil B.


2. Vertragsschluss

2.1 Bestellungen des Kunden beim Auftraggeber, stellen lediglich ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung des Kunden ist keine Annahme des Vertrages.

2.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.

2.3 Die Annahme erfolgt durch den Auftragnehmer mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware. Bei Aufforderung einer Unterschrift, gilt die Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung vom Kunden als Annahme, wobei auch die technischen Zeichnungen freigegeben werden. Ausführungsart und Maßangaben in der technischen Zeichnung und Auftragsbestätigung sind für die Vertragsparteien bindend und vom Kunden zu prüfen.

2.4 Offensichtliche Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden und es sind keine Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich gemachter Angaben geltend zu machen, die in Widerspruch zu unseren Verkaufsunterlagen und statischen Erfordernissen stehen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro in netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.


4. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

4.1 Die Angaben vom Auftragnehmer über Reparatur- oder Montagetermine beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

4.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

4.3 Schlechte Wetterverhältnisse können zum Verschieben oder Abbruch der Montagearbeiten führen und es handelt sich hierbei um keinen Verzug der Leistung durch den Auftragnehmer.

4.4 Trotz sorgfältiger Planung kann es im Handwerk kurzfristig zu Planänderungen kommen und der Auftragnehmer behält sich das Recht des Verschiebens eines bestehenden Termins vor, dies auch auf Grund von Folgemontagetermine und Berücksichtigung der Arbeitszeitgesetze. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind nicht zulässig, wenn sich Termine kurzfristig verschieben.


5. Gewährleistung und Toleranzen

5.1 Die Gewährleistungsfrist bei der Erstellung von Bauwerken wie z.B. Überdachungen und Wintergärten beträgt bei privaten Bauherren 5 Jahre, bei anderen Leistungen, sowie bei elektrischen und beweglichen Bauteilen 2 Jahre. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des VOB Teil 2, gilt eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren bei Bauwerken und von 2 Jahren bei anderen Leistungen.

5.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet der Auftragnehmer über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

5.3 Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung vom Auftragnehmer Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung vom Auftragnehmer für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

5.4 Beschattungen, welche über Funk geschaltet werden, sind über eine dauerhafte Stromversorgung anzuschließen. Sind Taster oder Schalter im Stromkreis verbaut, entfallen Gewährleistungsansprüche beim Positionieren der Endlagen der Beschattungen.

5.6 Die Toleranzen in Maßen und die Beurteilung von Fehlern in der Oberfläche richtet sich bei Verbundsicherheitsglas grundsätzlich nach der geltenden DIN ISO 12543, bei Isolierglas nach der DIN EN ISO 1279-1.

5.7 Bei kleineren Kratzern (<=4mm), Abschürfungen, Dellen (<=1cm2) oder Punktfehlern (<=1mm2) in der Beschichtung wird eine Ausbesserung mit dem Lackstift oder Lackspray vorgenommen. Nach der mängelfreien Abnahme ist die Ausbesserung solcher Lackschäden Sache des Kunden. Die Abweichung von RAL Tönen sind innerhalb der Toleranzen der VdL zulässig.

5.8 Die Wandanschlussfuge ist eine Wartungsfuge und bedarf regelmäßiger Wartung. Nach Ablauf der Gewährleistung von 2 Jahren auf die Dichtigkeit der elastischen Fuge werden Wartung- und Abdichtungsarbeiten am Wandanschluss gesondert berechnet.

5.9 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Schwitzwasserbildung bei Temperaturunterschieden von innen nach außen, insbesondere an den Scheiben von kalten und mittelwarmen Wintergärten, auftreten kann. Diese Erscheinung ist in der Regel normal und keine Beeinträchtigung der Qualität und unterliegt somit nicht der Gewährleistung.


6. Abnahme

6.1 Bei Unternehmen erfolgt die Abnahme nach VOB/B und bei Verbrauchern nach $640 BGB

6.2 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Erfolgt keine örtliche Abnahme, gilt die Leistung ab Nutzungsbeginn, oder nach Eingang der Schlusszahlung als abgenommen.

6.4 Nach der Abnahme sind Schäden an Glasscheiben und Aluminiumprofilen, die nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt sind, von der Gewährleistung ausgenommen.


7. Baugenehmigungen und statische Erfordernisse

7.1 Sämtliche Informationseinholungen zu notwendigen behördlichen Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmen, sowie deren Beschaffung sind Sachen des Kundens. Der Auftragnehmer steht dem Kunden lediglich beratend zur Verfügung und hat die individuellen baurechtlichen Bestimmungen nicht geprüft.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung anerkannten Regeln der Technik, sowie die erforderliche Statik seiner Bauwerke. Die Erstellung einer spezifischen Statik für individuelle Bauvorhaben obliegt dem Verantwortungsbereich des Kunden.

7.3 Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zu Abnahme und Zahlung.


8. Montagebestimmungen

8.1 Am Montagetermin sind vom Kunden ein direkter Zugang zu Frischwasser und einer 230V Steckdose bereitzustellen und für die Dauer der Montage kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

8.2 Bei Fundamentarbeiten ist die Fläche großzügig von Terrassenplaten, Asphalt, Randsteinen, Beton und Steinen zu räumen. Mehraufwand bei der Aushebung der Fundamentlöcher wird vom Auftragnehmer gesondert nach Aufwand abgerechnet. Die Entsorgung des Bauschutts bei Fundamentarbeiten ist im Leistungsumfang nicht enthalten und Sache des Kunden.

8.3 Für Schäden an Leitungen und Kabel, die dem Auftragnehmer vor den Arbeiten nicht explizit angezeigt wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

8.4 Die Baustelle beim Kunden muss gut zugängig und frei von z.B. Pflanzentöpfen und Gartenmöbel sein. Sind Hecken-, Pflanzen- und Baumschnitte für eine reibungslose Montage erforderlich, obliegt die Verantwortung des Rückschnitts beim Kunden. Bei Schäden durch Nichträumung von und an Terrassenmöbel haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.5 Für Schäden oder Verschmutzungen am Haus oder anderen Gegenständen des Kundens, welche durch den Montagetrupp, Baumaschinen oder Kühl-, Dicht und Schmiermittel entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer nur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Alle Flächen die bei der Montage oder deren Vorbereitung genutzt oder betreten werden sind vom Kunden in ausreichendem Maße zu schützen. Für Beschädigungen an Rasen, Pflanzen und Sträuchern übernimmt der Auftragnehmer nur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.6 Die Baustelle wird vom Auftragnehmer besenrein übergeben, weitere Reinigungsarbeiten wie z.B. Scheiben putzen sind Sache des Kunden. Eine gegebenfalls notwendige Entfernung von Metallspänen oder anderen Kleinteilen, die bei der Montage anfallen und gegebenfalls vom Wind weitergetragen werden auf Rasen, Fugen oder anderen schwer zugänglichen Oberflächen sind Sache des Kunden.

8.7 Bieten wir in unserem Leistungsumfang einen Elektroanschluss an, begrenzt sich dieser Anschluss ausschließlich auf unsere elektrischen Bauteile an einer vom Kunden bereitgestellte Leitung mit Dauerstrom im Außenbereich. Die elektrische Dimensionierung der Stromkreise, setzen von Steckdosen, etc. sind Aufgabe einer Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10.

8.8 Die Wiederherstellung von Bodenbelägen nach den Montagearbeiten des Auftragnehmers obliegt dem Kunden. Dies gilt auch für Terrasseneinfassungen aus Metall oder Stein, die für einen korrekten Anschluss der Stützpfosten gegebenfalls entfernt werden müssen.

8.9 Geht die Montage über einen Tag hinaus ist die Baustelle vom Kunden abzusichern. Die gilt insbesondere für Fundamentlöcher und von Wind leicht zu beschädigenden Bauteilen.


9. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.


10. Widerrufsbelehrung

Da es sich bei unseren Bauwerken um individuelle Sonderanfertigungen handelt, welche nach Aufmaß gefertigt werden, ist der Widerruf nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom Kunden nach § 312g II Nr.1 BGB ausgeschlossen


11. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Landauer GmbH (Auftragnehmer) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Bei Unternehmern erfolgt der Werkvertrag grundsätzlich nach VOB Teil B.


2. Vertragsschluss

2.1 Bestellungen des Kunden beim Auftraggeber, stellen lediglich ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung des Kunden ist keine Annahme des Vertrages.

2.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.

2.3 Die Annahme erfolgt durch den Auftragnehmer mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware. Bei Aufforderung einer Unterschrift, gilt die Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung vom Kunden als Annahme, wobei auch die technischen Zeichnungen freigegeben werden. Ausführungsart und Maßangaben in der technischen Zeichnung und Auftragsbestätigung sind für die Vertragsparteien bindend und vom Kunden zu prüfen.

2.4 Offensichtliche Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden und es sind keine Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich gemachter Angaben geltend zu machen, die in Widerspruch zu unseren Verkaufsunterlagen und statischen Erfordernissen stehen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro in netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.


4. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

4.1 Die Angaben vom Auftragnehmer über Reparatur- oder Montagetermine beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

4.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

4.3 Schlechte Wetterverhältnisse können zum Verschieben oder Abbruch der Montagearbeiten führen und es handelt sich hierbei um keinen Verzug der Leistung durch den Auftragnehmer.

4.4 Trotz sorgfältiger Planung kann es im Handwerk kurzfristig zu Planänderungen kommen und der Auftragnehmer behält sich das Recht des Verschiebens eines bestehenden Termins vor, dies auch auf Grund von Folgemontagetermine und Berücksichtigung der Arbeitszeitgesetze. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind nicht zulässig, wenn sich Termine kurzfristig verschieben.


5. Gewährleistung und Toleranzen

5.1 Die Gewährleistungsfrist bei der Erstellung von Bauwerken wie z.B. Überdachungen und Wintergärten beträgt bei privaten Bauherren 5 Jahre, bei anderen Leistungen, sowie bei elektrischen und beweglichen Bauteilen 2 Jahre. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des VOB Teil 2, gilt eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren bei Bauwerken und von 2 Jahren bei anderen Leistungen.

5.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet der Auftragnehmer über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

5.3 Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung vom Auftragnehmer Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung vom Auftragnehmer für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

5.4 Beschattungen, welche über Funk geschaltet werden, sind über eine dauerhafte Stromversorgung anzuschließen. Sind Taster oder Schalter im Stromkreis verbaut, entfallen Gewährleistungsansprüche beim Positionieren der Endlagen der Beschattungen.

5.6 Die Toleranzen in Maßen und die Beurteilung von Fehlern in der Oberfläche richtet sich bei Verbundsicherheitsglas grundsätzlich nach der geltenden DIN ISO 12543, bei Isolierglas nach der DIN EN ISO 1279-1.

5.7 Bei kleineren Kratzern (<=4mm), Abschürfungen, Dellen (<=1cm2) oder Punktfehlern (<=1mm2) in der Beschichtung wird eine Ausbesserung mit dem Lackstift oder Lackspray vorgenommen. Nach der mängelfreien Abnahme ist die Ausbesserung solcher Lackschäden Sache des Kunden. Die Abweichung von RAL Tönen sind innerhalb der Toleranzen der VdL zulässig.

5.8 Die Wandanschlussfuge ist eine Wartungsfuge und bedarf regelmäßiger Wartung. Nach Ablauf der Gewährleistung von 2 Jahren auf die Dichtigkeit der elastischen Fuge werden Wartung- und Abdichtungsarbeiten am Wandanschluss gesondert berechnet.

5.9 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Schwitzwasserbildung bei Temperaturunterschieden von innen nach außen, insbesondere an den Scheiben von kalten und mittelwarmen Wintergärten, auftreten kann. Diese Erscheinung ist in der Regel normal und keine Beeinträchtigung der Qualität und unterliegt somit nicht der Gewährleistung.


6. Abnahme

6.1 Bei Unternehmen erfolgt die Abnahme nach VOB/B und bei Verbrauchern nach $640 BGB

6.2 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Erfolgt keine örtliche Abnahme, gilt die Leistung ab Nutzungsbeginn, oder nach Eingang der Schlusszahlung als abgenommen.

6.4 Nach der Abnahme sind Schäden an Glasscheiben und Aluminiumprofilen, die nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt sind, von der Gewährleistung ausgenommen.


7. Baugenehmigungen und statische Erfordernisse

7.1 Sämtliche Informationseinholungen zu notwendigen behördlichen Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmen, sowie deren Beschaffung sind Sachen des Kundens. Der Auftragnehmer steht dem Kunden lediglich beratend zur Verfügung und hat die individuellen baurechtlichen Bestimmungen nicht geprüft.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung anerkannten Regeln der Technik, sowie die erforderliche Statik seiner Bauwerke. Die Erstellung einer spezifischen Statik für individuelle Bauvorhaben obliegt dem Verantwortungsbereich des Kunden.

7.3 Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zu Abnahme und Zahlung.


8. Montagebestimmungen

8.1 Am Montagetermin sind vom Kunden ein direkter Zugang zu Frischwasser und einer 230V Steckdose bereitzustellen und für die Dauer der Montage kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

8.2 Bei Fundamentarbeiten ist die Fläche großzügig von Terrassenplaten, Asphalt, Randsteinen, Beton und Steinen zu räumen. Mehraufwand bei der Aushebung der Fundamentlöcher wird vom Auftragnehmer gesondert nach Aufwand abgerechnet. Die Entsorgung des Bauschutts bei Fundamentarbeiten ist im Leistungsumfang nicht enthalten und Sache des Kunden.

8.3 Für Schäden an Leitungen und Kabel, die dem Auftragnehmer vor den Arbeiten nicht explizit angezeigt wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

8.4 Die Baustelle beim Kunden muss gut zugängig und frei von z.B. Pflanzentöpfen und Gartenmöbel sein. Sind Hecken-, Pflanzen- und Baumschnitte für eine reibungslose Montage erforderlich, obliegt die Verantwortung des Rückschnitts beim Kunden. Bei Schäden durch Nichträumung von und an Terrassenmöbel haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.5 Für Schäden oder Verschmutzungen am Haus oder anderen Gegenständen des Kundens, welche durch den Montagetrupp, Baumaschinen oder Kühl-, Dicht und Schmiermittel entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer nur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Alle Flächen die bei der Montage oder deren Vorbereitung genutzt oder betreten werden sind vom Kunden in ausreichendem Maße zu schützen. Für Beschädigungen an Rasen, Pflanzen und Sträuchern übernimmt der Auftragnehmer nur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.6 Die Baustelle wird vom Auftragnehmer besenrein übergeben, weitere Reinigungsarbeiten wie z.B. Scheiben putzen sind Sache des Kunden. Eine gegebenfalls notwendige Entfernung von Metallspänen oder anderen Kleinteilen, die bei der Montage anfallen und gegebenfalls vom Wind weitergetragen werden auf Rasen, Fugen oder anderen schwer zugänglichen Oberflächen sind Sache des Kunden.

8.7 Bieten wir in unserem Leistungsumfang einen Elektroanschluss an, begrenzt sich dieser Anschluss ausschließlich auf unsere elektrischen Bauteile an einer vom Kunden bereitgestellte Leitung mit Dauerstrom im Außenbereich. Die elektrische Dimensionierung der Stromkreise, setzen von Steckdosen, etc. sind Aufgabe einer Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10.

8.8 Die Wiederherstellung von Bodenbelägen nach den Montagearbeiten des Auftragnehmers obliegt dem Kunden. Dies gilt auch für Terrasseneinfassungen aus Metall oder Stein, die für einen korrekten Anschluss der Stützpfosten gegebenfalls entfernt werden müssen.

8.9 Geht die Montage über einen Tag hinaus ist die Baustelle vom Kunden abzusichern. Die gilt insbesondere für Fundamentlöcher und von Wind leicht zu beschädigenden Bauteilen.


9. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.


10. Widerrufsbelehrung

Da es sich bei unseren Bauwerken um individuelle Sonderanfertigungen handelt, welche nach Aufmaß gefertigt werden, ist der Widerruf nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom Kunden nach § 312g II Nr.1 BGB ausgeschlossen


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Carl-Benz-Straße 32
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und 13:30 – 17:00

freitags bis 16:00

Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch unseres Ausstellungsraums einen Termin, damit wir Ihnen die bestmögliche Beratung bieten können.

© 2022 Landauer GmbH

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